Der Beginn der Schulpflicht ist für Kinder ein wichtiger Schritt in die Selbstständigkeit. Oft fordern sie ihre Eigenständigkeit vehement ein, etwa den Schulweg alleine anzutreten. Für Eltern oft eine schwierige Entscheidung: Ab wann darf man dem Nachwuchs wie viel Selbstständigkeit zumuten? All4family hat sich angesehen, was der Gesetzgeber dazu sagt.
WAS DÜRFEN KINDER – UND WAS KÖNNEN ELTERN ERLAUBEN?
Aufs Erste vielleicht frustrierend: Meist gibt es keine eindeutigen Altersgrenzen und kein klares Ja oder Nein. Denn: Es kommt immer darauf an.
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Kindes vernünftigerweise von diesem verlangt werden kann.
Angenommen Ihr 8-Jähriger will den wöchentlich Weg in die nahe gelegene Musikschule alleine antreten: Sie müssen Ihr Kind und die konkrete Situation einschätzen und dann eine Entscheidung treffen, die Sie verantworten können. Angebracht wäre es wohl, den Weg vorerst mit dem Kind gemeinsam zu üben und dabei wichtige Stellen wie etwa das überqueren einer Straße zu besprechen. Wenn Sie dann zu dem Eindruck gelangen, Ihr Kind findet sich zurecht und hat in ähnlichen Situationen bereits Vernunft bewiesen, wird man Ihre Erlaubnis kaum als vernachlässigte Aufsichtspflicht ansehen können.
Immer die konkrete Situation und die konkrete Person sind entscheidend. Führt der Weg also über eine viel befahrende Durchzugsstraße um neun Uhr abends und hat der Sohnemann erst gestern komplett hirnlos zwischen parkenden Autos Fangen gespielt, sieht die Situation natürlich wieder anders aus. Einen Paragrafen, der uns vorgibt, ab wann wir ein Kind kurz alleine daheim lassen dürfen um Lebensmittel einkaufen zu gehen oder ab wann Kinder abends unbeaufsichtigt alleine bleiben dürfen, gibt es nicht. Zurecht erkennt der Gesetzgeber nämlich, dass Kinder und ihr Umfeld verschieden sind und daher nicht über einen Kamm geschoren werden können.
BEISPIELE FÜR DIE RECHTSPRECHUNG
In konkreten Rechtsverfahren wurde wie folgt entschieden:
- Keine Aufsichtspflichten wurden verletzt, weil ein 7-jähriges Kind unbeaufsichtigt in etwas größerer Entfernung im ländlichen Bereich spielen durfte.
- Sehr wohl als strafbar wurde jedoch angesehen, als ein Aufsichtspflichtiger ein 7-jähriges Kind mit dem Rad außer Sichtweite vorausfahren ließ, obwohl er wusste, dass die Hinterradbremse des Kindes nicht funktionierte.
- Bei 9-jährigen Kindern wurde es nicht als Aufsichtspflichtverletzung angesehen, vor möglichen Gefahrenquellen in einem Familienhotel zu warnen, nach denen die Eltern selbst erst hätten suchen müssen
- Sehr wohl wurde jedoch als strafbar angesehen, einem Kind dieses Alters die Mitnahme eines Bogens zum unbeaufsichtigten Spielen an einen Spielplatz zu erlauben.
- Personen machten sich strafbar, die ihr Kind bei einem erkennbar alkoholisierten anderen Elternteil im Auto mitfahren ließen.
- Nicht mitzubekommen, dass eine 13-Jährige durch Filesharing Verwertungsrechte verletzt, wurde hingegen nicht als verletzte Aufsichtspflicht angelastet.
BEGRIFF: AUFSICHTSPFLICHT
Aufsichtspflicht besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, also bis zum 18. Lebensjahr. Aufsichtspflichtige haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen.
Eine Aufsichtspflicht kann sich ergeben
- aus dem Gesetz (Eltern, Lehrkräfte während der Schulzeit)
- aus einem Vertragsverhältnis (Kindergarten, Hort, Babysitter, auch wenn dieser „schwarz“ bezahlt wird)
- auch durch so genannte freiwillige Gefahrenübernahme entsteht eine Aufsichtspflicht. Wenn Sie sich also am Spielplatz bereit erklären, kurz auf ein fremdes Kind aufzupassen, damit die Mama aufs Klo gehen kann, können Sie nicht einfach nachhause gehen und das Kind unbeaufsichtigt zurück lassen, wenn die Frau unvermutet nicht mehr auftaucht.
Eltern können jedoch sehr wohl für die Auswahl ungeeigneter Personen belangt werden. Der quirlige 2-Jährige darf also weder auf der Straße der geh- und sehbehinderten Oma noch zuhause dem offensichtlich bekifften Kindermädchen überlassen werden.
GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
- Unter 7-Jährige dürfen grundsätzlich gar keine Geschäfte abschließen. Eine Ausnahme bildet der so genannte Taschengeldparagraf: Geschäfte in geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens sind wirksam. Das sind etwa die Wurstsemmel im Schwimmbad oder die Sticker für das Fußballalbum.
- 7-14-Jährige sind in bereits größerem Rahmen beschränkt geschäftsfähig, können also eine Kinokarte, ein Buch oder einen Schreibblock kaufen. Ein Elektronikhändler darf aber einem 12-Jährigen ohne Einverständnis der Eltern keine Spielkonsole um 900 Euro verkaufen.
- Ab dem 15. bis zum 18. Lebensjahr ist man mündig minderjährig und kann theoretisch selbst ein Einkommen beziehen. Tätigt man in dem Alter jedoch ein Geschäft, dass die Befriedigung der Lebensverhältnisse gefährdet, kann dieses nachträglich unwirksam gemacht werden.
DIE SACHE MIT DEM FORTGEHEN
Allgemein bekannt ist, dass die Ausgehzeiten im öffentlichen Raum nach Bundesländern unterschiedlich geregelt sind. Immer wieder sind Eltern wie auch Jugendliche der Meinung, es wäre dann verbrieftes Recht, dass eben eine 14-Jährige Wienerin bis ein Uhr früh und ab dem 16. Geburtstag unbeschränkt fortgehen dürfe. Weit gefehlt: Wie lange jemand innerhalb der gesetzliche Beschränkungen tatsächlich unterwegs sein darf, können und müssen immer noch die Eltern aufgrund ihrer Aufsichtspflicht festlegen. Es ist also okay und möglichweise sogar geboten, etwas nicht zu erlauben, wenn Sie ernsthaft annehmen müssen, dass Ihre Tochter/Ihr Sohn sich selbst oder andere in Gefahr bringt.
WIE WEIT GEHT EINE AUFSICHTSPFLICHT?
Keinesfalls sind Eltern dazu angehalten, ihre Kids auf Schritt und Tritt lückenlos bis zur Volljährigkeit zu überwachen.
Der Gesetzgeber gibt sogar vor, dass Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nicht die notwendigen Entwicklungsfreiräume einschränken dürfen. Auch der Wille des Kindes ist im Rahmen des Gebotenen zu respektieren. Wer sich ernsthaft bemüßigt fühlt, einem Jugendlichen wöchentlich das Handy aus der Hand zu reißen um dessen Social-Media-Verhalten zu durchforsten, wird sich nur sehr bedingt auf etwaige Pflichten berufen können. über Gefahren des Internets aufzuklären wäre hingegen durchaus geboten. Auch Anleitungen vorzugeben kann von Eltern verlangt werden, etwa wie sich ein Kind alleine zuhause oder auf dem Nachhauseweg zu verhalten hat. Ebenso etwas nachzufragen und Verständnisfragen zu stellen, um sich zu vergewissern, ob ein Kind etwas tatsächlich verstanden hat. Nicht zuletzt kann Eltern auch eine Kontrollpflicht abverlangt werden, etwas der Frage nachzugehen, ob vereinbarte Ausgehzeiten tatsächlich eingehalten wurden.