Die Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt und beträgt seit 1.1.2018 pro Kind und Monat:
- ab Geburt: Euro 114.-
- ab 3 Jahren: Euro 121,90
- ab 10 Jahren: Euro 141,50
- ab 19 Jahren: Euro 165,10
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie
- für zwei Kinder gewährt wird, um Euro 7,10 für jedes Kind,
- für drei Kinder gewährt wird, um Euro 17,40 für jedes Kind,
- für vier Kinder gewährt wird, um Euro 26,50 für jedes Kind,
- für fünf Kinder gewährt wird, um Euro 32.- für jedes Kind,
- für sechs Kinder gewährt wird, um Euro 35,70 für jedes Kind,
- für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um Euro 52.- für jedes Kind.
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt Euro 155,90 pro Monat.
KINDERABSETZBETRAG
- Wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe zusätzlich ausgezahlt.
- Dieser beträgt Euro 58,40 pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.
SCHULSTARTGELD
- Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von Euro 100.- für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Also für Kinder, die in dem jeweiligen Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben oder vollenden und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Auch hier ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
MEHRKINDZUSCHLAG
- Anspruch auf ein Mehrkindzuschlag besteht, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von 55.000 € nicht überschritten hat.
- Der Zuschlag beträgt Euro 20.- monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet bzw. im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde.
- Der Mehrkindzuschlag muss im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt EXTRA beantragt werden.
Welche Voraussetzungen müssen die Eltern erfüllen, damit Sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten?
- Eltern haben, unabhängig von der Höhe des Einkommens, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ständig in Österreich leben (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Also sich auch ständig in Österreich aufhält.
- Die Mutter ist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vorrangig anspruchsberechtigt.
- Nur dann, wenn ein Kind zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, geltend zu machen.
- Als Eltern im Sinne des Gesetzes gelten auch Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern.
- Ein eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe für sich selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Welche Voraussetzungen muss das Kind für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen?
- Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder haben, ohne weiteren Anforderungen, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Ist ein Kind erheblich behindert, wird ein Erhöhungszuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.
- Volljährige Kinder
Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, Familienbeihilfe bezogen werden.Wenn diese Kinder aber den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben, kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern.
Dies gilt auch, wenn sie an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind oder der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vorliegt.
Weiters kann sich ab 1. Juli 2011 die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
Auch ist ab 1. Juli 2011 eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Ab 1. März 2011 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Für Zeiten der Absolvierung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sowie für Kinder, denen vom (früheren) Ehepartner Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wie funkioniert die antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes?
Sie gilt seit 1.Mai 2015.
Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie Ihre Personenstandsdaten werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung prüft automatisiert auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.
Ist dies der Fall, brauchen Sie nichts machen, Sie erhalten von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, das Sie über den Familienbeihilfenanspruch für Ihr Kind informiert. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf Ihr Konto überwiesen.
Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen wie beispielsweise die Kontonummer (IBAN, BIC), dann werden Sie kontaktiert und ersucht, dem Finanzamt die fehlenden Daten bekannt zu geben bzw. noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall ist kein Familienbeihilfenantrag notwendig, Sie senden nur das erhaltene Informationsschreiben mit Ihren Antworten und eventuellen Nachweisen an das Finanzamt zurück.
Sollte es nach Zusendung des Informationsschreibens von Ihrer Seite trotzdem noch Fragen geben, dann können Sie sich gerne an das Infocenter Ihres Finanzamtes wenden.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig:
Sie können Ihren Familienbeihilfenantrag Ihrem Wohnsitzfinanzamt elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Damit brauchen Sie keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem von zu Hause per Mausklick Ihre Beihilfenangelegenheiten erledigen.
Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können Sie über Internet beziehen (BMF-Formulare).
- Sie finden hier insbesondere die Vordrucke Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und
- Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschlages für erheblich behinderte Kinder
- sowie Beih 20 (Antrag auf Direktauszahlung für volljährige Kinder):
- Weitere Informationen auf der Website vom BM für Familien und Jugend
Autor:in:
Zur Person Mag. Claudia Ohnesorg-Csik studierte Handelswissenschaften an der WU Wien. Ist Mutter von zwei Töchtern. Sie ist für die Online Redaktion zuständig und verantwortet die Social Media Präsenz. Aktuelle…