Leicht gesagt, doch in dieser Floskel steckt mehr Wahrheit, als man im Allgemeinen bedenkt. Die Ehe ist ein Vertrag kraft Gesetz, den man mit der Unterschrift auf dem Standesamt schließt. Es gibt eine Vielzahl an Pflichten, an die man mit rosaroter Brille nicht denkt.
Partnerschaftsprinzip
Sämtliche Entscheidungen (Haushaltsführung, Aufnahme eines Berufs, Kindererziehung etc.) sind einvernehmlich zu treffen.
Das Partnerschaftsprinzip gilt auch für die Schaffung von ehelichem Vermögen.
- Während der Ehe gehört jedem Ehepartner das Vermögen, das er selbst geschaffen hat.
- Sobald man sich aber scheiden lässt, wird daraus eheliches Vermögen, das der Aufteilung unterliegt, selbst wenn ein Ehepartner verschwenderisch gelebt hat.
- Es zählt aber nicht nur der Beitrag durch finanzielle Mittel – auch der Ehepartner, der sich um Kinder und Haushalt kümmert, leistet einen gleich großen Beitrag.
Pflichten
- gemeinsames Wohnen
- Treue
- anständige Begegnung
- Beistand
Eheliches Vermögen
Das ist das gesamte Vermögen, das geschaffen wurde, unabhängig davon, auf welchen Namen es lautet, also auch die „eigenen“ Ersparnisse.
Aufgeteilt kann aber nur das Vermögen werden, das bekannt ist. Das Gericht forscht nicht nach, ob Vermögen vorhanden ist.
Nicht aufzuteilen ist:
- das Vermögen, das vor der Eheschließung vorhanden war,
- von Dritten geschenkt oder geerbt wurde,
- und das Vermögen, das zum Unternehmen eines Ehepartners gehört.
Geschenke zwischen den Eheleuten unterliegen also sehr wohl der Aufteilung (Auto, Schmuck, Wertpapiere etc.). Eine besondere Position nimmt die Ehewohnung (Haus) ein, sie kann auch dann der Aufteilung unterliegen, wenn sie etwa geschenkt oder geerbt wurde oder von einem Ehepartner in die Ehe eingebacht wurde.
Ehegattenunterhalt
Beide Ehepartner müssen nach ihren Kräften zum gemeinsamen Unterhalt beitragen.
Der Ehepartner, der mehr verdient als der andere, kann verpflichtet werden, Unterhalt in Geld zu leisten – diese Verpflichtung kann auch Frauen treffen. Dieses Prinzip gilt in aufrechter Ehe verschuldensunabhängig, auch wenn die Eheleute bereits getrennt leben. Der Unterhaltsanspruch kann nur dann entfallen, wenn ein Ehepartner diesen Anspruch verwirkt hat.
Nach einer Scheidung hat der Ehepartner, den das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, Unterhalt in Geld zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch ruht, wenn der unterhaltsberechtigte Expartner eine Lebensgemeinschaft eingeht, und erlischt, wenn er wieder heiratet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann sich ein Ehepartner auch freiwillig verpflichten, Unterhalt zu zahlen. Diese Vereinbarungen können frei getroffen werden, dürfen aber nicht sittenwidrig sein. Auch Frauen sind verpflichtet, ihrem Exmann Unterhalt zu zahlen, wenn sie schuld an der Zerrüttung sind.
Scheidung
ACHTUNG: Vor Klage auf Scheidung oder vor dem Verlassen des anderen ist es unumgänglich, Informationen zu sammeln (Kontostand, Versicherungen, heimliche Briefe, Unterlagen und Rechnungen …) und sich rechtlich zu informieren! Ein Auszug aus der Wohnung ohne Zustimmung des Partners gilt als böswilliges Verlassen!
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss Einigkeit bestehen über:
- Obsorge und Kontaktrecht,
- Ehegattenunterhalt oder Verzicht auf Ehegattenunterhalt
- und Aufteilung des Vermögens.
Auf Kindesunterhalt (Alimente) kann nicht wirksam verzichtet werden. Haben sich die Ehepartner geeinigt, kann ein gemeinsamer Antrag auf Scheidung im Einvernehmen an das Gericht gestellt werden. Bei einem Termin bei Gericht wird der Vergleich unterzeichnet und die Ehe geschieden. Der Richter arbeitet den Vergleich nicht aus, kann aber die Scheidung ablehnen, wenn die Vereinbarungen sittenwidrig sind. Die Unterschrift vor dem Gerichtstermin bindet keinen der beiden Ehepartner.
Die einvernehmliche Scheidung ist in Österreich am häufigsten:
- es kommt zu keinem Verschuldensausspruch,
- es gibt keine langwierigen Verfahren
- und die Trennung erfolgt relativ rasch.
Schwierig ist die Zeit vor der Scheidung, da sich die Ehepartner gerade in einer hochemotionalen Phase sachlich über die wesentlichen Punkte einig werden müssen. Sich zu einigen lohnt sich aber meistens, vor allem weil gemeinsame Kinder dann weniger unter der Situation leiden.
Bei einer strittigen Scheidung klagt ein Ehepartner den anderen Ehepartner auf Scheidung und muss ihm ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen. Schuldhaft handelt der Ehepartner, der gegen die ehelichen Pflichten verstößt (bei Ehebruch reicht der Anschein des außerehelichen Verhältnisses aus, man muss nicht nachweisen, dass ein sexuelles Verhältnis vorliegt).
Wird ein Ehepartner geklagt:
- kann er entweder Widerklage einbringen
- oder einen Verschuldenseinwand erheben.
Derjenige, der etwas behauptet, ist beweispflichtig (auch zu Unrecht erlangte Beweise sind zulässig). Die Ehe wird mit Urteil geschieden. Während des Verfahrens kann es aber trotzdem zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Wenn die Lebensgemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgelöst ist, kann einer der Ehepartner auf Scheidung klagen.
ACHTUNG: Die Ehe endet nicht automatisch. Der beklagte Ehepartner kann auch nach drei Jahren den Verschuldenseinwand erheben, wenn der andere an der Trennung und Zerrüttung schuld ist. Die Aufteilung des ehelichen Vermögens kann erst nach erfolgter Ehescheidung bei Gericht beantragt werden.
Verschuldensgründe
- Ehebruch
- Besuch bei Prostituierten
- Verweigerung der Fortpflanzung
- Gewalt (psychisch oder physisch)
- böswilliges Verlassen
- Geiz
- Verschweigen des Einkommens
- heimliches Abhören
- Eifersucht etc.
Obsorge
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens setzt sich der Richter nicht mit der Obsorge auseinander. Es ist darüber ein eigenes Verfahren zu führen, wenn man sich nicht einig ist. Nach der Scheidung gilt weiter die gemeinsame Obsorge. Wesentliche Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden, also müssen die Eltern miteinander kommunizieren können (per Mail und WhatsApp ist ausreichend).
Wird der Kontakt verhindert, kann das Gericht:
- Beugestrafen auferlegen,
- Erziehungsberatung auftragen
- und sogar den Verlust der Obsorge aussprechen.
Der Elternteil, bei dem das Kind sich nicht hauptsächlich aufhält, hat ein Kontaktrecht. Je jünger das Kind ist, desto häufiger (und kürzer) müssen die Kontakte vereinbart werden. Es ist nämlich das Grundrecht des Kindes, zu beiden Elternteilen gleichermaßen Kontakt zu haben. Bei gleichteiliger Betreuung durch die Eltern muss trotzdem der hauptsächliche Aufenthalt bei einem Elternteil festgelegt werden, alle Kosten müssen geteilt werden. Der Elternteil, der mehr verdient, muss dem anderen Elternteil dennoch einen Ergänzungsunterhalt (Alimente, nicht Ehegattenunterhalt) bezahlen – durchaus auch die Mutter an den Vater, wenn sie mehr verdient, und auch dann, wenn das Kind hauptsächlich in ihrem Haushalt betreut wird.
Autor:in:
Zur Person: Martina Hackl …… ist Rechtsanwältin und Spezialistin für Familienrecht. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und Partnerin in einer Anwaltskanzlei in Niederösterreich und Wien. Darüber hinaus engagiert…